Stadt Lengenfeld

loader-image
temperature icon -2°C
Bedeckt

Die Fundsachen werden in der Regel sechs Monate aufbewahrt. Sobald eine Fundsache einem Eigentümer durch Name und Adresse zugeordnet werden kann, wird dieser automatisch von uns benachrichtigt.

Wird Ihr Verlustgegenstand gefunden, benötigen wir bei der Abholung Folgendes von Ihnen:

  • Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • bei Handys:
    Marke (z.B. Samsung oder I-Phone)
    Typ (z.B. S 3 mini oder 5 S)
    IMEI-Nummer (zu finden im Kaufvertrag oder auf der Verpackung)
    Simkarten-Nummer (zu finden im Kaufvertrag)
  • bei Schlüsseln: einen Vergleichsschlüssel oder eine genaue Beschreibung
  • bei Fahrrädern: Kaufvertrag mit Rahmennummer, Versicherungsbestätigung mit Rahmennummer
  • bei Taschen, Rucksäcken, Einkaufstaschen: Hier werden bei der Beschreibung bewusst Informationen über Beschaffenheit oder Auffälligkeit zurückgehalten, die nur der Eigentümer wissen kann.
  • eine Vollmacht bei Abholung durch Dritte

Verlust:
Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie an unter: 037606 305-11

Fund:
Jede Fundsache, die mehr als 10,00 € wert ist, muss unverzüglich mitgeteilt werden. Das Nicht-Melden/-Abgeben von Fundsachen erfüllt den Straftatbestand der Unterschlagung!

Ihre Fundsache können Sie zu unseren Öffnungszeiten persönlich bei uns abgeben.

Rechte des Finders:
Als Finderin bzw. Finder können Sie Rechte an der Fundsache geltend machen, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten bei uns meldet. Informieren Sie uns bitte, wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen möchten und ob Sie Finderlohn für sich beanspruchen. Amtliche Dokumente, Schlüssel oder Datenträger, die nicht gelöscht werden können, dürfen nicht übereignet werden.

Hinweis:
Nach § 965 Abs. 1 BGB hat der Finder den Verlierer oder Eigentümer über den Fund zu informieren. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm der Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. § 965 Abs. 2 BGB).

Zum Inhalt springen