Information zu Widersprüchen gegen Grundsteuerabgabebescheide
Zum 01.01.2025 ist das Grundsteuerreformgesetz in Kraft getreten. Deshalb möchte ich die Gelegenheit nutzen, aktuelle Informationen – insbesondere zum Widerspruchsverfahren – für unsere Stadt inklusive der Ortsteile zu veröffentlichen.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerabgabenbescheid der Stadt Lengenfeld ist grundsätzlich möglich. Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach den Normen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Widerspruchserhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lengenfeld innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zu erfolgen. Ein Widerspruch per E-Mail ist gemäß VwGO als unzulässig abzuweisen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass der Widerspruch gegen die Grundsteuerabgabenbescheide der Stadt Lengenfeld keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 VwGO), da es sich bei den Grundbesitzabgaben um die Anforderung öffentlicher Abgaben handelt.
Soweit sich das Widerspruchsverfahren auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide stützt, ist es unzulässig. Die Grundlagenbescheide des Finanzamtes sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für die Steuerbehörde der Stadt Lengenfeld bindend (§ 182 Abs. 1 AO). Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheides (Grundsteuermessbetragsbescheid), jedoch nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides, vorliegend des Grundsteuerbescheides der Stadt Lengenfeld angefochten werden (§ 351 Abs. 2 AO). Dies gilt ausdrücklich auch für den Einwand, die der Bestimmung des Grundsteuermessbetrages zugrundeliegenden Rechtsvorschriften seien womöglich nicht verfassungsgemäß. Die Grundsteuerfestsetzung wird von Amts wegen durch die Stadt Lengenfeld geändert und gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuerbeträge zurückerstattet, wenn der Grundsteuermessbetrag auf Grund finanzamtlicher oder finanzgerichtlicher Entscheidung herabgesetzt oder aufgehoben wird (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Die Zahlung ist auch bei offenem Einspruchsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag an die Stadt Lengenfeld fristgerecht zu leisten. Die Stadt Lengenfeld ist an die vom Finanzamt übermittelten Besteuerungsgrundlagen gebunden. Ob vom Eigentümer Einspruch beim Finanzamt gegen diese Grundlagen erhoben wurde, wird der Stadt Lengenfeld nicht mitgeteilt. Im Rahmen der elektronisch übermittelten Daten werden nur Informationen übermittelt, die für die Erhebung der Grundsteuer von Bedeutung sind.
Hat ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt Erfolg und werden daraufhin die Besteuerungsgrundlagen geändert, übermittelt das Finanzamt diese Daten an die Stadt Lengenfeld. Eine Änderung wird somit von Amts wegen und ohne gesonderten Antrag des Eigentümers vorgenommen. Wurde einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt stattgegeben, wird dies der Stadt Lengenfeld zeitverzögert mitgeteilt. Die Aussetzung der Vollziehung ist von der Stadt Lengenfeld von Amts wegen zu gewähren und bewirkt, dass Steuerpflichtige zunächst keinen Grundsteuerbescheid erhalten. Es ist auch möglich, dass das Finanzamt nur auf einen Teil des Grundsteuermessbetrages die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Dann ist nur dieser Teil nicht zu leisten. Die Stadt Lengenfeld erlässt einen entsprechenden Aussetzungsbescheid. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Finanzamtes sind auf den ausgesetzten Betrag keine Grundsteuerzahlungen an die Stadt Lengenfeld zu leisten.